Grundlagen für die Arbeit mit LOGINEO NRW

2. Datenschutz in LOGINEO NRW

2.1. Rechtliche Vorgaben

Schulen sind gemäß §120 in Verbindung mit §3 SchulG und nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten konventionell und elektronisch zu verarbeiten.

Um als Lehrer auf privaten Rechnern personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsbevollmächtigten zu verarbeiten, muss man sich die Verarbeitung von der Schulleitung genehmigen lassen.

Diese Genehmigung kann durch die Nutzung der digitalen Arbeitsplattform LOGINEO NRW nicht umgangen werden.

Selbst wenn die Genehmigung erteilt wurde, beschränkt sich die Verarbeitung der Daten auf die in der VO-DVI, Anlage 3 ausschließlich genannten Daten.

Für etwaige andere Daten (die dienstlich relevant wären) ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsbevollmächtigten einzuholen und schriftlich* zu dokumentieren.


Für weitere Informationen besuchen Sie: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Datenschutz/index.html


* Zwar gibt die DSGVO keine schriftliche Nachweispflicht vor, die Nachweiserbringung einer erteilten Einverständniserklärung wird jedoch ohne ein schriftliches Dokument erschwert.