3. Grundsätzliche Aspekte zum Urheberrecht

Die Produkte der LOGINEO-Familie erlauben die digitale Ablage und Verbreitung von Dateien, wie z. B. Arbeitsblättern oder Grafiken. Dabei sind allerdings die Rechte der Urheber*innen ggf. geschützter Werke zu beachten. Wesentlich für Schulen ist u.a. §60a Urheberrechtsgesetz (UrhG), der Art und Umfang der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Lehre festlegt.

Das Urheberrecht ist an Schule unter den folgenden grundsätzlichen Aspekten zu betrachten:

  • Lehrkräfte verwenden selbst erstellte Materialien ohne fremde Inhalte
    • Urheber des Materials ist die Lehrkraft.
    • Die Ablage ist zulässig.
    • Die Lehrkraft kann anderen die Nutzung ihrer Materialien ermöglichen (Materialien verbreiten).
  • Lehrkräften verwenden selbst erstellte Materialien, in denen sie fremde Inhalte verwenden (z. B. Grafiken, Scans, Textteile)
    • Urheber des Materials ist die Lehrkraft.
    • Bei der Verwendung der fremden Inhalte wie auch bei der Ablage und Verbreitung der erstellten Materialien sind die Nutzungsrechte an den fremden Inhalten zu beachten.
  • Lehrkräfte verwenden von Dritten erstellte Materialien (z. B. Arbeitsmaterialien, Grafiken, Scans, Textteile)
    • Urheber ist nicht die Lehrkraft.
    • Bei der Ablage und Verbreitung sind die Nutzungsrechte an den fremden Materialien zu beachten.

 

Hintergrund: Urheberschaft, Verwertung, Lizenzen

In Deutschland ist jeder, der ein sogenanntes „Werk“ erstellt Urheber*in. Der Werksbegriff ist dabei an eine gewisse „Schöpfungshöhe“ geknüpft. Eine Urheberschaft kann nicht abgetreten oder aufgegeben werden. Urheber*innen können jedoch die Nutzung ihrer Werke anderen Personen („Dritten“) freigeben, sodass diese die Werke nutzen („verwerten“) können. Die Bedingungen, unter denen eine Verwertung erfolgen kann, bestimmen die  Urheber*innen der Werke.

Für eine Vereinfachung und „Standardisierung“ der Verwertungen wurden Lizenzen definiert, denen Urheber*innen sich bedienen können. Ein Beispiel hierfür sind die „Creative Commons-Lizenzen“ (CC-Lizenzen), über die Urheber*innen die zulässigen Nutzungen („Verwertungsarten“) ihrer Werke in einer Art Bausteinsystem festlegen können (s. CC-Lizenzen).

Darüber hinaus gibt es gesetzliche Regelungen, vor allem das „Urheberrechtsgesetz“, das über die von Urheber*innen legitimierten Nutzungen hinaus grundsätzliche Verwertungen von Werken zulässt. Beispiele hierfür sind u. a. das Zitatrecht oder - für Schulen sehr wichtig - das Recht für die Verwendung geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§60a UrhG) (s. Urheberrechtsgesetz)